Satzung
des Fördervereins der Grundschule Clausen-Donsieders e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Grundschule Clausen-Donsieders e.V.", hat seinen Sitz in Clausen, Friedhofstr. 6,
und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat den Zweck, alle Schüler und Schülerinnen der Grundschule im Einvernehmen mit der Schule, sowohl ideell als
auch materiell hinsichtlich den der Schule obliegenden Aufgaben zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Anschaffung besonderer Unterrichtsmaterialien, Spielgeräte sowie Musikinstrumente
und deren Unterhaltung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der "Förderverein Grundschule Clausen-Donsieders e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben,
die den Aufgaben des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jeder, der die Schule als Eltern, Lehrer, Lehrerin, ehemaliger Schüler oder Schülerin, Freund, Freundin oder juristische
Person, unterstützen und fördern will, kann Mitglied werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vereinsvorstand.
- Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vereinsvorstand sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet, außer bei Tod und Ausschluss, durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist nur am Ende des
Geschäftsjahres möglich. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7. eines jeden Jahres. Sie muss bis spätestens zwei Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen
sein.
- Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig, wobei der Jahresbeitrag und die Fälligkeit von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
- Der Ausschluss als Vereinsmitglied ist durch einen mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu fassenden Beschluss der Vorstandschaft
möglich bei:
- Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages von mindestens einem Jahr
- Vorliegen von vereins- oder schulschädigenden Gründen
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand bestehend aus drei Vorsitzenden
- Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
- Der erste, zweite und dritte Vorsitzende sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
- Die drei Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 7 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- Dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden (Vorstand)
- Dem Schriftführer, dem zugleich das Amt für Öffentlichkeitsarbeit obliegt
- Dem Kassenwart
- Mindestens einem, höchstens jedoch fünf Beisitzern
- Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Auf die gleiche Zeitdauer sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
- Mit einfacher Stimmenmehrheit werden die Beschlüsse der Vorstandschaft gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Mehrheit der Vorsitzenden.
- Der Schulleiter (bei Verhinderung sein Stellvertreter) und der Elternbeiratsvorsitzende (bei Verhinderung sein
Stellvertreter) nehmen mit beratender Stimme an der Vorstandschaft teil.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch bis zum Beginn der jährlichen Osterferien, muß eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Ihr obliegt vor allem:
- Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
- Die Wahl des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
- Die Entgegennahme des Jahreskassenprüfungsberichtes und die Entlastung der Vorstandschaft
- Die Festlegung des Jahresbeitrages
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder gefasst. Ausgenommen hiervon ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch mindestens zwei Vorsitzende einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlungen werden schriftlich durch den Vorstand einberufen. Zwischen dem Erhalt der Einladung und dem
Versammlungstag müssen vierzehn volle Kalendertage liegen.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem der Vorsitzenden schriftlich
einzureichen.
§ 9 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Zur
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
§ 10 Niederschriften
- Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen werden schriftlich niedergelegt und vom
Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
§ 11 Heimfall des Vermögens
- Stellt der Verein seine Arbeit in der Rechtsform dieser Satzung ein, so fällt das gesamte Vermögen der Verbandsgemeinde
Rodalben, als Schulträger zu. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und der Schule dienende Zwecke für die Grundschule Clausen-Donsieders zu verwenden,
insbesondere für die Ausstattung der Schule und für deren Veranstaltungen.
- Bei Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit hat die Verbandsgemeinde Rodalben das ihr zuvor zugefallene Vermögen wieder dem
Verein oder dessen Rechtsnachfolger zur Verfügung zu stellen, soweit es noch nicht der Schule zugeflossen ist.
§ 12 Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. September 2000 beraten, einstimmig beschlossen und in Kraft
gesetzt.
Clausen, den 27.09.2000